Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1/ Vertrag

Der Vertrag zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Aussteller“ genannt) und dem Veranstalter über die Teilnahme des Ausstellers am Festival kommt durch Rücksendung des vom Aussteller unterschriebenen Angebots des Veranstalters (per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail) zustande. Vorbehalte, Streichungen, Ergänzungen und Änderungen gegenüber dem Angebot des Veranstalters oder den Ausstellungsbedingungen haben keine Gültigkeit. Abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Ausstellers gelten nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Mit der Unterzeichnung des Angebots des Veranstalters erkennt der Aussteller die Festivalbedingungen uneingeschränkt an. Die Festivalbedingungen gelten neben der Raummiete auch für alle Nebenleistungen oder Zusatzaufträge, wie z. B. Werbeleistungen, Ausstellerversicherung, Standbauleistungen, Vermietung von Geräten, Bereitstellung von Strom, Wasser und sonstigen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit einer Flächenmiete kann der Aussteller darüber hinaus schriftliche Bestellungen über einen Bevollmächtigten aufgeben, wobei der Vertragsabschluss per E-Mail genügt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer des Festivals zu ändern oder die Veranstaltung unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses auf einen anderen Termin zu verschieben, ohne dass daraus für den Aussteller Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Veranstalter (z. B. Rücktritt, Schadensersatz) abgeleitet werden können. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Durchführung der Veranstaltung einem Dritten (Lizenznehmer) zu übertragen. Mit der Unterzeichnung des Angebots des Veranstalters erklärt sich der Aussteller mit jeder künftigen Vertragsübernahme einverstanden, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Ausstellers bedarf, so dass der Aussteller im Falle der Übertragung der Durchführung der Veranstaltung auf einen Dritten (Lizenznehmer) ), gegen den der Aussteller Anspruch hat, sämtliche Rechte und Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten (Lizenznehmer) geltend machen kann.

2/ Gebühr/Zahlung

Sobald das vom Aussteller unterzeichnete Angebot beim Veranstalter eingegangen ist, ist der Aussteller zur Teilnahme am Festival verpflichtet. Für die genannten Leistungen bzw. die Dauer der Veranstaltung gelten die im Angebot des Veranstalters genannten Preise. Jeder angebrochene Quadratmeter Standfläche wird voll berechnet. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Darüber hinaus ist der Aussteller verpflichtet, alle anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Werbungsteuer und Rechtsgeschäftsgebühren, zu entrichtenn.

3/ Einlass und Platzvergabe

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zuzusenden. Die Zusendung eines Angebots einschließlich der Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Unternehmen ausstellen. Auf dem Festival dürfen ausschließlich die im Anmeldeformular aufgeführten Produkte ausgestellt, beworben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte während der gesamten Dauer der Messe uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung oder ein Abbau des Standes ist nicht gestattet. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatzansprüche gegen den Aussteller geltend machen. Aus der Abgabe eines Angebots zur Teilnahme an dem Festival kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem anderen Festival abgeleitet werden. Der Veranstalter ist nach eigenem Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, eine Standfläche nachträglich an einem anderen Ort zu, die Größe der Standfläche um bis zu 10 % zu verändern, Ein- und Ausgänge zum Festivalgelände zu schliessen oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Im Falle einer Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an die geänderte Fläche angepasst. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die vorliegenden Festivalbedingungen, ihre integrierenden Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen vollständig an seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritten Messeteilnehmer weiterzugeben und für deren Einhaltung zu sorgen und haftet für die Einhaltung mit den genannten Bestimmungen wie aus eigenem Verschulden.

4/ Rücknahme des Eintragungsantrages

Im Falle einer Absage bzw. Rücknahme der Anmeldung durch den Aussteller fallen folgende Stornogebühren an: Bis sechs Wochen vor Festivalbeginn - 40 % der Standmiete. Weniger als sechs Wochen vor Festivalbeginn – 100 % der Standmiete. In beiden Fällen müssen auch alle Steuern, Beiträge, Gebühren und Nebenkosten bezahlt werden. Die Stornogebühr wird unabhängig von einer Verschuldens- oder Zahlungspflicht als pauschale Schadensersatzpauschale vereinbart und der Aussteller verzichtet auf das Recht auf Minderung des Schadensersatzanspruchs, insbesondere auf gerichtliche Schlichtung, gleich aus welchen Gründen auch immer, auch asu Gründen der Vorteilsabwägung. Der Aussteller akzeptiert, dass die Stornogebühren auch dann zu zahlen sind, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Festivalstand an Dritte zu vermieten oder zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes, der über die vereinbarte Stornogebühr hinausgeht, bleibt unberührt.

5/ Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Nach Rücksendung des unterschriebenen Angebots erhält der Aussteller eine Anzahlungsrechnung über 60 % des Angebots, 4 Wochen vor Festivalbeginn 40 % des Angebots, zahlbar innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge. Nach diesem Datum ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen und Zusatzaufträge mit Rechnungsstellung zu begleichen. Auf jeden Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen und -termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind. Voraussetzung für die Übergabe der zugeteilten Standfläche ist die rechtzeitige Bezahlung der Rechnung. Ist der Rechnungsbetrag nicht fristgerecht beim Veranstalter eingegangen, ist der Veranstalter ohne weitere Fristsetzung berechtigt, den zugewiesenen Stand einem Dritten zuzuweisen und dem Aussteller Stornogebühren gemäß Punkt 4 dieser Festivalbedingungen in Rechnung zu stellen. Einwände gegen die Rechnung müssen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt erhoben werden. Nach Ablauf dieser Zeit gilt die Rechnung als genehmigt. Später eingegangene Reklamationen sind ungültig. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Zinsen p.a. ab Fälligkeitsdatum fällig, zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von pauschal 35,00 EUR erhoben. Darüber hinaus ist der Aussteller verpflichtet, dem Veranstalter etwaige anfallende Mahn- und Inkassokosten zu erstatten. Die von den Gerichten vorgesehenen Kosten der Rechtsverfolgung und Vollstreckung bleiben hiervon unberührt. Erfolgt die Rechnungsstellung an einen anderen Rechnungsempfänger, hat der Aussteller für dessen rechtzeitige Zahlung zu sorgen und ist bei Zahlungsverzug des anderen Rechnungsempfängers zur sofortigen Zahlung des Entgelts verpflichtet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, die Zahlung fälliger Rechnungen wegen Gegenansprüchen – welcher Art auch immer – zurückzuhalten, die Zahlung zu verweigern oder mit diesen aufzurechnen.

6/ Gebühren, Abgaben und Steuern

Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer und Werbesteuer, gehen zu Lasten des Ausstellers. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, ausgenommen Steuern, Zuschläge und Gebühren.

7/ Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter

Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn: a) der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt; b) gegen den Aussteller ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder droht oder seine Zahlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist c) offene Forderungen aus früheren Festivals bestehen; d) die Exponate des Ausstellers nicht oder nicht mehr dem Festivalthema entsprechen, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder gewerbliche Schutzrechte verletzen. In diesen Fällen gilt Punkt 4 entsprechend. Es reicht aus, dass einer der oben genannten Punkte vorliegt.

8/ Höhere Gewalt, wichtige Gründe

Wenn die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, wie z. B. Streiks, politischen Ereignissen, Epidemien, Naturkatastrophen, Feuer, behördlichen Verfügungen, verspäteten oder fehlenden behördlichen Genehmigungen, Gesetzesänderungen, Terrorismus, Einschränkungen der Energieversorgung oder anderen wichtigen Ereignissen, nicht durchgeführt werden kann, Gründe vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat und die die Durchführung der Veranstaltung unzumutbar oder unmöglich machen, oder muss die Veranstaltung unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses verschoben werden, wird der Veranstalter den Aussteller hierüber unverzüglich informieren. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, die Veranstaltung unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses abzusagen oder zu verschieben, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus oder einer vergleichbaren Infektionskrankheit oder aufgrund behördlicher Anordnungen oder Auflagen ändern, diesbezüglich verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen abzusagen oder unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschieben und teilt dies dem Aussteller nach Möglichkeit zwei Monate vor dem Veranstaltungstermin mit. Im Falle einer Verschiebung einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes stehen dem Aussteller keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte zu und der Aussteller ist nicht verpflichtet, Stornogebühren an den Veranstalter gemäß Punkt 4 zu entrichten. Im Falle einer Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes ist der Aussteller nicht zur Zahlung des Entgelts gemäß Punkt 2 an den Veranstalter verpflichtet bzw. wird ein bereits gezahltes Entgelt vom Veranstalter dem Aussteller zurückerstattet Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche, stehen dem Aussteller nicht zu und der Aussteller ist nicht zur Zahlung von Stornogebühren an den Veranstalter gemäß Punkt 4 verpflichtet.¨

9/ Abbau und Gestaltung der Stände

Sofern nicht anders vereinbart, wird die Standfläche dem Aussteller ohne Standbegrenzungswände und ohne Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Sollten sich auf der Standfläche Stützen, Träger, Brandschutzeinrichtungen etc. befinden, besteht für den Aussteller kein Anspruch auf Minderung des Entgelts. Der Aussteller ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Planung des Standaufbaus beim Veranstalter über die baulichen Gegebenheiten seiner Standfläche zu informieren. Der Aussteller hat seinen Feststand so zu gestalten, dass die Standgrenzen nicht überschritten werden und benachbarte Standflächen nicht durch Ausstellungsstücke, Werbeflächen etc. beeinträchtigt werden. Aussteller, die keinen Feststand aufbauen oder auf der Standfläche aufbauen lassen sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Standfläche von allen Seiten, die nicht an einen Besuchergang grenzen, durch geeignete Trennwände abzutrennen. Die Standkonstruktionen des Ausstellers dürfen eine Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Höhere Standbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen (alle Ansichten, Grundriss) und schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig, wobei zu beachten ist, dass eine Nachbarzone von 2 Metern einzuhalten ist oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Standnachbarn vorgelegt werden muss. Baupläne müssen dem Veranstalter mindestens 2 Monate vor Festivalbeginn vorliegen. Bei zweigeschossiger Standbauweise wird pro Quadratmeter überbauter Fläche ein Aufschlag von 30 % auf den Standplatzpreis erhoben. Vor dem Aufbau mehrgeschossiger Stände ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der benachbarten Aussteller (ausgenommen Inselstände) sowie ein Gutachten eines Bauingenieurs über den ordnungsgemäßen und fachgerechten Aufbau einzuholen. Aus Sicherheitsgründen dürfen Glasaufbauten (ausgenommen Sicherheitsglas) nur in einem Mindestabstand von 50 cm zur Standgrenze angebracht werden. Sämtliche Wände, die an Besuchergänge grenzen (insbesondere bei Inselständen), dürfen nur bis zu einem Drittel der Gesamtfläche bebaut werden und sind entsprechend locker zu gestalten. Die vom Aussteller gemietete Ausstellungsfläche wird ohne Trennwände zur Verfügung gestellt und ist durch Bodenmarkierungen abgegrenzt. Die Auf- und Abbauzeiten sind vom Aussteller unbedingt einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Zeiten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und gegen Zahlung der für die Verlängerung dieser Zeiten anfallenden Gebühren zulässig. Werden diese Zeiten ohne Genehmigung überschritten, ist der Aussteller zur Zahlung der Mehrgebühren als Mindestentschädigung verpflichtet, wobei sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche dem Veranstalter vorbehalten bleibt. Der Standaufbau muss mindestens einen Tag vor Festivalbeginn bis 12 Uhr beginnen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung durch den Aussteller, ist der Veranstalter berechtigt, die zugeteilte Standfläche ohne weitere Benachrichtigung an einen Dritten zu vergeben oder dem Aussteller Stornogebühren in Rechnung zu stellen. Die Bauarbeiten müssen spätestens am letzten Bautag bis 20:00 Uhr abgeschlossen sein. Im Falle einer Überschreitung der Auf-/Abbauzeit sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung und Lagerung der Standaufbauten und Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu veranlassen. Nach dem Abbau muss der Aussteller den Originalzustand wiederherstellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Standflächen, -aufbauten und -einrichtungen entstehen, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen. Während der Auf- und Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Waren. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsstücke sind außerhalb der Festivalöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und auf eigene Gefahr des Ausstellers aufzubewahren.

10/ Technische Standausrüstung

Strom-, Wasser- und sonstige technische Anschlüsse können dem Aussteller gegen Zahlung von Anschluss- und Nutzungsentgelten zur Verfügung gestellt werden. Installationen an Versorgungsleitungen dürfen nur von Partnerunternehmen des Veranstalters durchgeführt werden. Sämtliche Geräte, Anlagen und Installationen des Ausstellers müssen den einschlägigen Normen sowie den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen entsprechen.

11/ Haftung und Entschädigung

Der Aussteller haftet für Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -geräte verursacht werden, und ist verpflichtet, den Veranstalter von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Exponate, Geräte und Fahrzeuge des Ausstellers. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Für fehlerhafte Eintragungen bzw. Eintragungen auf der Website und/oder im gedruckten Ausstellerverzeichnis (Festivalführer) und anderen Festivaldrucksachen (Druckfehler, Formfehler, fehlerhafte Einordnung, Nichtaufnahme etc.) übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Abgesehen von Personenschäden ist die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, die dem Aussteller, seinen Mitarbeitern oder Dritten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung entstehen, beschränkt auf Schäden, bei denen der Aussteller nachweist, dass der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Eine Haftung des Veranstalters für mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung des Veranstalters für Schäden des Ausstellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag in Höhe des Vertragsentgelts begrenzt. Der Aussteller ist verpflichtet, etwaige Ansprüche unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung, dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten diese als verwirkt. Schadensersatzansprüche des Ausstellers müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden. Weitergehende, hier nicht genannte Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Ausstellers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12/ Festivalversicherung

In der Raummiete ist eine Versicherung der Gegenstände und Geräte des Ausstellers bzw. des Messestandes nicht enthalten. Schließt der Aussteller eine entsprechende Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab, gelten die bei Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich vereinbarten Bedingungen.

13/ Werbung des Ausstellers auf dem Festival

Die Verteilung von Drucksachen und Werbemitteln ist nur innerhalb der zugeteilten Standflächen gestattet. Werbemaßnahmen für andere Unternehmen als die des Ausstellers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Werbe- und Marketingmaßnahmen außerhalb der Standfläche, insbesondere auf den Parkplätzen, sowie die Durchführung von Umfragen sind dem Aussteller nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt gestattet. Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Stand des Ausstellers zu schließen, wobei sämtliche diesbezügliche Ansprüche des Ausstellers ausgeschlossen sind.

14/ Sonderveranstaltungen – Präsentationen und Vorführungen

Sonderveranstaltungen und Vorführungen aller Art, die über die übliche Warenpräsentation hinausgehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Sämtliche Sonderveranstaltungen und Präsentationen jeglicher Art an den Ständen oder auf dem Festivalgelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz bereits erteilter Zustimmung, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dergleichen verursachen oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Festivals in sonstiger Weise störend beeinträchtigen. Akustische oder audiovisuelle Darbietungen auf dem Festivalstand sind so zu gestalten, dass der Geräuschpegel, gemessen an der Standgrenze, 40 dBA nicht überschreitet. Wird die Lautstärke nicht unverzüglich auf Anordnung des Veranstalters in den zulässigen Rahmen gebracht, behält sich die Geschäftsführung das Recht vor, entsprechende Maßnahmen – ggf. bis hin zur Schließung des Standes – zu ergreifen. Für die Anmeldung bei der AKM (Österreichische Aufführungsgesellschaft) ist das jeweilige ausstellende Unternehmen selbst verantwortlich. Dem Aussteller ist die Durchführung von Glücksspielen oder Glücksspielen, bei denen ein Einsatz erforderlich ist, nicht gestattet.

15/ Filmen und Fotografieren

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, innerhalb des Festivalgeländes zu fotografieren und zu filmen und dieses Material für eigene oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet insoweit auf sämtliche Widerspruchsrechte nach den Gesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere dem Urheberrecht, sowie auf das Beschwerderecht beim Gewerbeamt (UWG). Die zentrale Regelung, die bei der Bildaufnahme und Veröffentlichung personenbezogener Bilder zu beachten ist, ist § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Eine Veröffentlichung oder Verbreitung der aufgenommenen Bilder in der Öffentlichkeit ist jedoch nur dann gestattet, wenn dadurch unzulässige Belange der abgebildeten Person oder des Festivals nicht verletzt werden.

16/ Reinigung

Für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen ist der Veranstalter verantwortlich. Für die Reinigung der Standfläche und die Entsorgung der Abfälle in den bereitgestellten Behältern ist der Aussteller verantwortlich. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist vom Aussteller selbst zu veranlassen. Auf Wunsch und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter zugelassene Reinigungspartner die Reinigung des Standes.

17/ Transport und Parken

Das Befahren des Festivalgeländes mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist grundsätzlich nur mit Anmeldung und mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Bei Sondertransporten ist rechtzeitig die schriftliche Zustimmung des Veranstalters einzuholen. Nach Ende der Aufbauzeit sind ausnahmslos alle Fahrzeuge vom Gelände der MarxHalle zu entfernen. Jede Nichteinhaltung der oben genannten Bestimmungen wird als Hausfriedensbruch geahndet und es steht der Marx Hall frei, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters entfernen zu lassen. Der Veranstalter nimmt keine für den Aussteller bestimmten Sendungen entgegen und haftet nicht für etwaigen Verlust sowie für fehlerhafte oder verspätete Zustellung. Gegebenenfalls lagert der Veranstalter Ausstellungsgüter und Verpackungen auf Kosten und Gefahr des Ausstellers.

18/ Verstoß gegen die Festivalbedingungen, Rechtsverstoß

Die Festivalbedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. Gleiches gilt für sämtliche Brandschutzvorschriften und Anordnungen der für Veranstaltungen zuständigen Behörden. Der Verstoß und/oder die Nichteinhaltung dieser Festivalbedingungen, der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Festivalstand auf Kosten des Ausstellers ohne gerichtliches Verfahren zu schließen und zu räumen. Weisungen und Anordnungen des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen sind vom Aussteller, seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen ausnahmslos Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die dem Gelände der Marx Halle zugeordneten Parkplätze.

19/ Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und -vorschriften.

20/ Einwilligung zur Datenverarbeitung und zum Erhalt von E-Mail-Newslettern und Umfragen gemäß § 107 TKG.

Sie erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ChrisEvents GmbH Ihnen von Zeit zu Zeit E-Mails mit Informationen, Werbung und Umfragen zu unseren eigenen Angeboten, Veranstaltungen und Dienstleistungen sowie Informationen zu Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen im Zusammenhang mit dem Wiener Schokoladenfest oder ähnlichen Veranstaltungen zusendet („E-Mail-Newsletter“) oder mit der telefonischen Kontaktaufnahme mit Ihnen, um Umfragen zu unseren eigenen Veranstaltungen und Dienstleistungen durchzuführen.

21/ Schriftliche und mündliche Vereinbarungen, übliche Praxis

Änderungen, Zusätze und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Aus vorangegangenen Veranstaltungen oder Vereinbarungen kann der Aussteller keinerlei Rechte, welcher Art auch immer, herleiten.

22/ Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Gerichtsstand.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gericht und Gerichtsstand ist für beide Parteien Wien. Die Unwirksamkeit einzelner Festivalbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht und führt nicht zur Auflösung dieser Vereinbarung. Folgende Dokumente sind Bestandteil dieser Festival-AGB: das Anmeldeformular, die Ausstellerbedingungen, die Sicherheitsbestimmungen, die Montagebedingungen und ggf. Buchungsformulare für Seminare und Vorträge